Patentanmeldung
Von der ersten technischen Idee bis zur ausgearbeiteten Patentanmeldung: Wir unterstützen bei der Strukturierung der Erfindung, der Formulierung der Ansprüche und der Einreichung beim zuständigen Amt.
Software · computerimplementierte Erfindungen · EPA
Software als solche ist nicht patentierbar – der technische Beitrag dahinter oft schon.
Viele Unternehmen unterschätzen, dass sich softwarebasierte Erfindungen in Europa sehr wohl patentieren lassen, wenn sie ein technisches Problem lösen. Die Meitinger Patentanwalts GmbH zeigt, wo die Grenze zwischen bloßer Programmierung und schützbarer Erfindung verläuft – und wie man Ansprüche formuliert, die vor dem Europäischen Patentamt tragen.
Software-Erfindung prüfen lassenVon der ersten Idee bis zur Durchsetzung: Wir begleiten Sie durch alle Phasen des gewerblichen Rechtsschutzes.
Von der ersten technischen Idee bis zur ausgearbeiteten Patentanmeldung: Wir unterstützen bei der Strukturierung der Erfindung, der Formulierung der Ansprüche und der Einreichung beim zuständigen Amt.
Eine starke Marke verdient professionellen Schutz. Wir unterstützen bei der Prüfung, Anmeldung und strategischen Absicherung von Marken.
Gestaltungen, Produktformen und ästhetische Merkmale können durch Designs geschützt werden. Wir begleiten die Anmeldung und beraten zur passenden Schutzstrategie.
Schutzrechte müssen nicht nur angemeldet, sondern manchmal auch verteidigt oder angegriffen werden. Wir unterstützen bei Einspruchs-, Beschwerde- und Verteidigungsverfahren.
Vor einer Markteinführung lohnt sich der Blick auf bestehende Schutzrechte Dritter. Wir unterstützen bei Recherchen und der Einschätzung von Freedom-to-Operate-Fragen.
Erfindungen von Mitarbeitenden werfen besondere rechtliche Fragen auf. Wir beraten Unternehmen zu Meldung, Inanspruchnahme und Vergütung von Arbeitnehmererfindungen.
Ob eine Software patentierbar ist, entscheidet sich am technischen Beitrag. Diese Felder stehen im Mittelpunkt.
Der Dreh- und Angelpunkt jedes Softwarepatents. Wir arbeiten heraus, welchen technischen Effekt Ihre Lösung erzielt und wie er sich beanspruchen lässt.
Das Europäische Patentamt hat eine gefestigte Prüfungspraxis zu computerimplementierten Erfindungen. Wir kennen die einschlägigen Entscheidungen der Beschwerdekammern.
Verfahren, System, Erzeugnis oder Computerprogrammprodukt – die richtige Anspruchskategorie sichert Durchsetzbarkeit und Beständigkeit.
Software, die Geräte, Sensorik oder Prozesse steuert, hat oft einen klaren technischen Bezug – ein besonders dankbares Feld für Patente.
Urheberrecht schützt den konkreten Code, nicht die dahinterliegende Idee. Ein Patent kann die technische Lösung selbst absichern. Wir zeigen, was wann greift.
Vor Release lohnt der Blick auf fremde Schutzrechte. Wir unterstützen bei Recherchen und der Einschätzung von Verletzungsrisiken bei Softwareprodukten.
Das Patentgesetz nimmt „Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche“ vom Schutz aus. Entscheidend ist das Wörtchen „als solche“: Sobald eine Software ein konkretes technisches Problem löst – etwa in der Datenübertragung, Bildverarbeitung, Verschlüsselung oder Gerätesteuerung –, kann sie als computerimplementierte Erfindung patentiert werden.
Wenn Ihre Erfindung stark auf maschinellem Lernen beruht, finden Sie vertiefende Hinweise auf aipatent.de. Für eine konkrete Einschätzung Ihres Softwareprodukts wenden Sie sich an die Meitinger Patentanwalts GmbH.
Sie schildern Ihr Anliegen – kurz, unverbindlich und ohne Vorbereitung.
Wir klären, ob ein Patent, eine Marke, ein Design oder eine andere Schutzrechtsstrategie sinnvoll ist.
Anschließend entwickeln wir eine konkrete, auf Ihre Situation zugeschnittene Vorgehensweise.
Wir begleiten die Umsetzung – von der Anmeldung bis zur Verteidigung Ihrer Rechte.
Die Meitinger Patentanwalts GmbH berät im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patent-, Marken- und Designrecht. Sie unterstützt technische Unternehmen, Erfinder und Gründer bei der Entwicklung, Anmeldung und Verteidigung von Schutzrechten.
Mehr über die Kanzlei erfahrenIngenieurwissen, juristische Expertise und richterliche Erfahrung – gebündelt für Ihr Schutzrechtsanliegen.

Patentanwalt, Gründer der Kanzlei
Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing., zweifacher LL.M., zweifacher MBA. Vereint Ingenieurwissen mit juristischer und betriebswirtschaftlicher Qualifikation und veröffentlicht regelmäßig zum gewerblichen Rechtsschutz.

Berater, ehem. Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Bringt seine langjährige Innenperspektive auf patentgerichtliche Verfahren direkt in die Mandatsarbeit ein.

Patentanwaltsfachangestellte
Zuständig für Kanzleiverwaltung und Verfahrensbetreuung und erste Ansprechpartnerin für organisatorische Anliegen der Mandanten.
Vier Titel von Dr. Thomas Meitinger rund um Software, KI und Anspruchsformulierung.




Programme „als solche“ sind ausgenommen. Computerimplementierte Erfindungen, die ein technisches Problem lösen, sind hingegen patentierbar. Der Nachweis eines technischen Beitrags ist der entscheidende Schritt.
Das Urheberrecht schützt automatisch die konkrete Ausdrucksform des Codes, nicht aber die zugrunde liegende technische Idee. Ein Patent kann die technische Lösung selbst schützen – unabhängig davon, wie sie programmiert wurde.
Alles mit klarem Technikbezug: Signal- und Bildverarbeitung, Datenkompression, Verschlüsselung, Steuerung technischer Geräte, Kommunikationsprotokolle oder Verbesserungen der Rechnerarchitektur.
Häufig eine Kombination aus Verfahrens-, Vorrichtungs-/System- und Computerprogrammprodukt-Anspruch. So lässt sich sowohl die Herstellung und Nutzung als auch der Vertrieb der Software erfassen.
Nein. Patentschutz ist territorial. Über eine EP-Anmeldung oder das PCT-Verfahren lässt sich der Schutz auf weitere Länder ausdehnen. Welche Märkte relevant sind, richtet sich nach Ihrem Geschäftsmodell.
Vor jeder Veröffentlichung oder Auslieferung. Ein öffentlich zugängliches Release, ein Beitrag im App-Store oder eine Demo können die Neuheit zerstören und eine spätere Anmeldung vereiteln.
Lassen Sie prüfen, ob Ihre computerimplementierte Erfindung patentierbar ist.
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